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Rechtssatz RS0096710×

Rechtssatz RS0096710

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0096710

Geschäftszahl

15Os23/88 (15Os24/88, 15Os34/88)

Entscheidungsdatum

12.04.1988

Rechtssatz

Das Abgrenzungskriterium zwischen der Kündigung und dem Widerruf einer Vollmacht durch den Machtgeber gemäß Paragraph 11, Absatz 2, oder Absatz 3, RAO ist mit Rücksicht auf den Sinn des Gesetzes darin zu erblicken, daß der in Paragraph 11, Absatz 3, RAO angeordnete ausnahmsweise Wegfall der nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Fortsetzung seiner Vertretungstätigkeit über die Dauer des aufrechten Bestandes der Vollmacht hinaus auf Fälle beschränkt ist, in denen der Mandant den ihm durch Paragraph 11, Absatz 2, RAO angebotenen Schutz zurückweist, indem er seinem vormaligen Vertreter eine derartige Tätigkeit untersagt oder auf sie doch immerhin unmißverständlich verzichtet vergleiche AnwBl 1953/166). Sonderbestimmungen für das Strafverfahren bestehen insoweit nicht. Auch in Fällen der Pflichtverteidigung kommt demnach bei einem Vollmachtswiderruf (Paragraph 11, Absatz 3, RAO) und einem Unterbleiben der Bestellung eines neuen Wahlverteidigers oder einer Antragstellung nach Paragraph 41, Absatz 2, durch den Angeklagten nur ein Vorgehen nach Paragraph 41, Absatz 3, 42, Absatz 2, StPO in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 23/88
    Entscheidungstext OGH 12.04.1988 15 Os 23/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0096710

Dokumentnummer

JJR_19880412_OGH0002_0150OS00023_8800000_002