Rechtssatz RS0096716
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096716
Geschäftszahl
9Os131/68 (9Os132/68)
Entscheidungsdatum
10.10.1968
Rechtssatz
Der gemäß dem § 292 StPO gegen eine Entscheidung eines Untergerichtes, mit der zu Unrecht dem Angeklagten Kostenersatz an den (Amtsverteidiger) Verteidiger auferlegt wurde, angerufene OGH stellt nicht nur die Gesetzwidrigkeit dieses Beschlusses fest, sondern hebt ihn auf und weist den Antrag des Anwaltes auf Kostenersatz zurück.Der gemäß dem Paragraph 292, StPO gegen eine Entscheidung eines Untergerichtes, mit der zu Unrecht dem Angeklagten Kostenersatz an den (Amtsverteidiger) Verteidiger auferlegt wurde, angerufene OGH stellt nicht nur die Gesetzwidrigkeit dieses Beschlusses fest, sondern hebt ihn auf und weist den Antrag des Anwaltes auf Kostenersatz zurück.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0096716
Dokumentnummer
JJR_19681010_OGH0002_0090OS00131_6800000_001