Rechtssatz RS0096719
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096719
Geschäftszahl
13Os79/91 (13Os80/91)
Entscheidungsdatum
25.09.1991
Rechtssatz
Der Umstand, daß die falsche Beweisaussage des A im Strafverfahren gegen B abgelegt wurde, bildet keinen dem Gesetz bekannte Konnexitätstatbestand. In der dennoch erfolgten Verbindung der Verfahren gegen beide Personen liegt zwar keine Nichtigkeit, wohl aber eine - gemäß § 292 StPO festzustellende - Verletzung des formellen Rechts.Der Umstand, daß die falsche Beweisaussage des A im Strafverfahren gegen B abgelegt wurde, bildet keinen dem Gesetz bekannte Konnexitätstatbestand. In der dennoch erfolgten Verbindung der Verfahren gegen beide Personen liegt zwar keine Nichtigkeit, wohl aber eine - gemäß Paragraph 292, StPO festzustellende - Verletzung des formellen Rechts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0096719
Dokumentnummer
JJR_19910925_OGH0002_0130OS00079_9100000_001