Rechtssatz RS0096726
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096726
Entscheidungsdatum
15.11.1979
Rechtssatz
Im Hinblick auf § 84 Abs 1 StPO ist es ohne Bedeutung, ob jemand bei einer zur Anzeige verpflichteten Behörde bloß fälschlich einen (der Verfolgung dienenden) Sachverhalt schildert, oder ob er auch auf einer "Anzeige" besteht.Im Hinblick auf Paragraph 84, Absatz eins, StPO ist es ohne Bedeutung, ob jemand bei einer zur Anzeige verpflichteten Behörde bloß fälschlich einen (der Verfolgung dienenden) Sachverhalt schildert, oder ob er auch auf einer "Anzeige" besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0096726
Dokumentnummer
JJR_19791115_OGH0002_0130OS00121_7900000_004