Rechtssatz RS0096740
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096740
Entscheidungsdatum
16.04.1985
Rechtssatz
Voraussetzungen, unter denen die Urteilszustellung an den seinerzeit gemäß § 41 Abs 2 StPO bestellten Verteidiger, dessen Auftrag jedoch inzwischen durch die Wahl eines Verteidigers erloschen (und durch dessen Vollmachtskündigung nicht wiederhergestellt) war, dennoch (ohne Beschwerde gemäß § 33 StPO) toleriert werden kann.Voraussetzungen, unter denen die Urteilszustellung an den seinerzeit gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO bestellten Verteidiger, dessen Auftrag jedoch inzwischen durch die Wahl eines Verteidigers erloschen (und durch dessen Vollmachtskündigung nicht wiederhergestellt) war, dennoch (ohne Beschwerde gemäß Paragraph 33, StPO) toleriert werden kann.
Entscheidungstexte
- 10 Os 104/79
Entscheidungstext OGH 05.09.1979 10 Os 104/79
- 10 Os 24/85
Entscheidungstext OGH 16.04.1985 10 Os 24/85
Ähnlich; Beisatz: Ausführungen nur im Akt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0096740
Dokumentnummer
JJR_19790905_OGH0002_0100OS00104_7900000_002