Rechtssatz RS0096748
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096748
Entscheidungsdatum
19.03.1980
Rechtssatz
Bei der gebotenen objektiven Beurteilung stellt der Umstand, daß der Vorsitzende des nach der Geschäftsverteilung zur Rechtsmittelerledigung berufene Senates des OGH in langjähriger gemeinsamer nebenberuflicher Tätigkeit mit einem Zeugen zusammenarbeitet (hier Koautoren einer kommentierten Gesetzesausgabe), dessen beantragte, aber unterbliebene Vernehmung unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO gerügt wird, keinen ausreichenden Grund dar, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen, zumal nicht erkennbar ist, daß das Aussagethema für den Zeugen belastend sein könnte oder zwischen diesem und dem Angeklagten eine engere Freundschaftsbeziehung besteht.Bei der gebotenen objektiven Beurteilung stellt der Umstand, daß der Vorsitzende des nach der Geschäftsverteilung zur Rechtsmittelerledigung berufene Senates des OGH in langjähriger gemeinsamer nebenberuflicher Tätigkeit mit einem Zeugen zusammenarbeitet (hier Koautoren einer kommentierten Gesetzesausgabe), dessen beantragte, aber unterbliebene Vernehmung unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gerügt wird, keinen ausreichenden Grund dar, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen, zumal nicht erkennbar ist, daß das Aussagethema für den Zeugen belastend sein könnte oder zwischen diesem und dem Angeklagten eine engere Freundschaftsbeziehung besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0096748
Dokumentnummer
JJR_19800319_OGH0002_00600N00502_8000000_001