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Rechtssatz RS0096754

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0096754

Geschäftszahl

14Os135/92

Entscheidungsdatum

28.09.1993

Rechtssatz

Da mehrere Straftaten eines Angeklagten grundsätzlich in einem einheitlichen Verfahren abzuurteilen sind (Paragraph 56, StPO), wird der Angeklagte in seinen Rechten möglicherweise durch eine Ausscheidung (Paragraph 57, StPO), nicht aber durch die Einbeziehung von Straftaten in seinen Rechten verletzt, weshalb nach Paragraph 114, StPO auch nur ein Ausscheidungsbeschluß anfechtbar ist. Demgemäß könnte selbst dann, wenn ein auf getrennte Führung von Strafverfahren gestellter Antrag in der Hauptverhandlung abgewiesen würde, dies nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO bekämpft werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0096754

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009

Dokumentnummer

JJR_19930928_OGH0002_0140OS00135_9200000_010