Rechtssatz RS0096762
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096762
Geschäftszahl
12Os87/76; 12Os79/79; 11Os38/93
Entscheidungsdatum
09.06.1993
Rechtssatz
Hat der Beschuldigte einen Verteidiger, kann er sich durch den Umstand, daß ihm selbst keine Akteneinsicht gewährt wurde, weder unter dem Gesichtspunkt der Z 3 (allenfalls 2) des Abs 1 noch des vorletzten Absatzes des § 281 StPO beschwert erachten.Hat der Beschuldigte einen Verteidiger, kann er sich durch den Umstand, daß ihm selbst keine Akteneinsicht gewährt wurde, weder unter dem Gesichtspunkt der Ziffer 3, (allenfalls 2) des Absatz eins, noch des vorletzten Absatzes des Paragraph 281, StPO beschwert erachten.
Entscheidungstexte
- 12 Os 87/76
Entscheidungstext OGH 30.06.1976 12 Os 87/76
- 12 Os 79/79
Entscheidungstext OGH 05.07.1979 12 Os 79/79
Ähnlich; Beisatz: Akteneinsicht des Beschuldigten nur, wenn er keinen Verteidiger hat. (T1)
- 11 Os 38/93
Entscheidungstext OGH 09.06.1993 11 Os 38/93
Vgl auch; Beisatz: Das im § 45 Abs 2 StPO bezeichnete Akteneinsichtsrecht und der Anspruch auf Abschriften (Ablichtungen) steht dem Verteidiger und nicht dem durch einen Verteidiger vertretenen Angeklagten zu. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0096762
Dokumentnummer
JJR_19760630_OGH0002_0120OS00087_7600000_001