Rechtssatz RS0096764
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096764
Entscheidungsdatum
09.06.1993
Rechtssatz
Unter "Originalurkunden, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind", im Sinne des § 45 Abs 2 StPO sind im allgemeinen Tatmittel zu verstehen und nicht alle Schriftstücke, die sichergestellt wurden, weil sie für eine strafgerichtliche Untersuchung von Bedeutung sein könnten.Unter "Originalurkunden, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind", im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, StPO sind im allgemeinen Tatmittel zu verstehen und nicht alle Schriftstücke, die sichergestellt wurden, weil sie für eine strafgerichtliche Untersuchung von Bedeutung sein könnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0096764
Dokumentnummer
JJR_19930609_OGH0002_0110OS00038_9300000_001