Rechtssatz RS0096775
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096775
Entscheidungsdatum
09.06.1993
Rechtssatz
Das im § 45 Abs 2 StPO bezeichnete Akteneinsichtsrecht und der Anspruch auf Abschriften (Ablichtungen) steht dem Verteidiger und nicht dem durch einen Verteidiger vertretenen Angeklagten zu.Das im Paragraph 45, Absatz 2, StPO bezeichnete Akteneinsichtsrecht und der Anspruch auf Abschriften (Ablichtungen) steht dem Verteidiger und nicht dem durch einen Verteidiger vertretenen Angeklagten zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0096775
Dokumentnummer
JJR_19930609_OGH0002_0110OS00038_9300000_002