Rechtssatz RS0096802
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096802
Entscheidungsdatum
22.06.1983
Rechtssatz
Es begründet auch Verleumdung, wenn der Täter nach Betretung bei einer mit Strafe bedrohten Handlung den Namen eines anderen als seinen angibt, um jenen als Rechtsbrecher erscheinen zu lassen, soweit damit der Wille verbunden ist, den Betroffenen der Gefahr behördlicher Verfolgung auszusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0096802
Dokumentnummer
JJR_19830622_OGH0002_0110OS00071_8300000_001