Rechtssatz RS0096824
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096824
Entscheidungsdatum
13.06.1990
Rechtssatz
Die Weisung, eine bescheidmäßig verfügte Baueinstellung durch den Verzicht auf die im § 5 VVG vorgesehenen Zwangsmittel vorerst nicht zu effektuieren, läuft unter der Prämisse gleichzeitiger Duldung der konsenswidrigen Baufortführung im Ergebnis auf eine - zumindest vorübergehende - formlose Außerkraftsetzung des Bescheides sowie auf eine gleichzeitige provisorische Bewilligung der Baufortführung bis zum Abschluß des anhängigen Rechtsmittel - bzw Abänderungsverfahrens hinaus und stellt, weil einem Rechtsmittel gegen die Baueinstellungsverfügung eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 28 Abs 2 der Krnt BauO, § 57 Abs 2 AVG) und eine gegenüber der erteilten Bewilligung geänderte Bauführung erst nach der entsprechenden Änderungsbewilligung statthaft ist, in objektiver Hinsicht eine gänzliche (und nicht bloß teilweise) Mißachtung der betreffenden (konkreten) Gesetzesnormen dar.Die Weisung, eine bescheidmäßig verfügte Baueinstellung durch den Verzicht auf die im Paragraph 5, VVG vorgesehenen Zwangsmittel vorerst nicht zu effektuieren, läuft unter der Prämisse gleichzeitiger Duldung der konsenswidrigen Baufortführung im Ergebnis auf eine - zumindest vorübergehende - formlose Außerkraftsetzung des Bescheides sowie auf eine gleichzeitige provisorische Bewilligung der Baufortführung bis zum Abschluß des anhängigen Rechtsmittel - bzw Abänderungsverfahrens hinaus und stellt, weil einem Rechtsmittel gegen die Baueinstellungsverfügung eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (Paragraph 28, Absatz 2, der Krnt BauO, Paragraph 57, Absatz 2, AVG) und eine gegenüber der erteilten Bewilligung geänderte Bauführung erst nach der entsprechenden Änderungsbewilligung statthaft ist, in objektiver Hinsicht eine gänzliche (und nicht bloß teilweise) Mißachtung der betreffenden (konkreten) Gesetzesnormen dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0096824
Dokumentnummer
JJR_19900613_OGH0002_0130OS00005_9000000_005