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Rechtssatz RS0096838

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0096838

Geschäftszahl

11Os95/90

Entscheidungsdatum

24.10.1990

Rechtssatz

Zufolge der Subsidiaritätsklausel des Paragraph 298, Absatz eins, StGB erfaßt der Tatbestand der Verleumdung - im Unterschied zu Paragraph 298, StGB - sowohl den Fall, daß die behauptete Straftat tatsächlich stattfand, aber von einem anderen Täter als dem Verleumdeten verübt wurde, als auch jenen, bei dem sich die dem anderen unterstellte Straftat überhaupt nicht ereignete. Die wissentliche Vortäuschung einer gar nicht geschehenen Straftat verwirklicht darum bloß dann den Vergehenstatbestand des Paragraph 298, Absatz eins, StGB, wenn sie nicht in der Verdächtigung eines bestimmten Menschen besteht oder für diese Person nicht mit der Gefahr behördlicher Verfolgung verbunden war.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 95/90
    Entscheidungstext OGH 24.10.1990 11 Os 95/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0096838

Dokumentnummer

JJR_19901024_OGH0002_0110OS00095_9000000_003