Rechtssatz RS0096846
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096846
Geschäftszahl
13Os180/84 (13Os181/84, 13Os182/84); 10Os28/86 (10Os29/86, 10Os30/86)
Entscheidungsdatum
08.07.1986
Rechtssatz
Nach Ablauf der im § 193 Abs 3 und Abs 4 StPO vorgesehene Fristen kann der Haftgrund der Verdunklungsgefahr - auch neben anderen Haftgründen - nicht mehr geltend gemacht werden. Aus dem Wort "auch" in § 193 Abs 3 und Abs 4 StPO kann nicht abgeleitet werden, daß neben den Haftgründen der Fluchtgefahr und Wiederholungsgefahr die Untersuchungshaft über die genannten Fristen hinaus "auch" (weiterhin) auf Verdunkelungsgefahr als Haftung gestützt werden könne. Eine Fortdauer der Verdunkelungsgefahr nach Ablauf der zweimonatigen (allenfalls dreimonatigen) Frist darf auch von keiner weiteren Beschränkung des Verkehrs des verhafteten Beschuldigten mit seinem Verteidiger führen.Nach Ablauf der im Paragraph 193, Absatz 3 und Absatz 4, StPO vorgesehene Fristen kann der Haftgrund der Verdunklungsgefahr - auch neben anderen Haftgründen - nicht mehr geltend gemacht werden. Aus dem Wort "auch" in Paragraph 193, Absatz 3 und Absatz 4, StPO kann nicht abgeleitet werden, daß neben den Haftgründen der Fluchtgefahr und Wiederholungsgefahr die Untersuchungshaft über die genannten Fristen hinaus "auch" (weiterhin) auf Verdunkelungsgefahr als Haftung gestützt werden könne. Eine Fortdauer der Verdunkelungsgefahr nach Ablauf der zweimonatigen (allenfalls dreimonatigen) Frist darf auch von keiner weiteren Beschränkung des Verkehrs des verhafteten Beschuldigten mit seinem Verteidiger führen.
Entscheidungstexte
- 13 Os 180/84
Entscheidungstext OGH 06.12.1984 13 Os 180/84
Veröff: SSt 55/83 = EvBl 1985/96 S 472
- 10 Os 28/86
Entscheidungstext OGH 08.07.1986 10 Os 28/86
Beisatz: Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr ist in keinem Fall länger als bis zu zwei oder nach entsprechender Genehmigung durch den Gerichtshof zweiter Instanz höchstens bis zu drei Monaten wirksam, sind zwar selbst dann, wenn weiterhin andere Haftgründe gegeben sind. (T1) Veröff: SSt 57/51 = RZ 1987/6 S 21
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0096846
Dokumentnummer
JJR_19841206_OGH0002_0130OS00180_8400000_001