Rechtssatz RS0096848
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096848
Entscheidungsdatum
10.12.1987
Rechtssatz
Auch wenn durch eine unvollständige Verzeichnung von Vollzugsgebühren und Wegegebühren und deren unrichtige Bestätigung die Parteien der betreffenden Exekutionsverfahren nicht geschädigt wurden, so entspricht doch eine tätergewollte Verkürzung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen zum Nachteil des Staates dem im § 302 Abs 1 StGB erforderlichen Schädigungsvorsatz.Auch wenn durch eine unvollständige Verzeichnung von Vollzugsgebühren und Wegegebühren und deren unrichtige Bestätigung die Parteien der betreffenden Exekutionsverfahren nicht geschädigt wurden, so entspricht doch eine tätergewollte Verkürzung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen zum Nachteil des Staates dem im Paragraph 302, Absatz eins, StGB erforderlichen Schädigungsvorsatz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0096848
Dokumentnummer
JJR_19871210_OGH0002_0120OS00160_8600000_003