Rechtssatz RS0096850
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096850
Entscheidungsdatum
18.06.1996
Rechtssatz
Einfache (nicht weiter im Sinne des Abs 1 beschwerte) Schlepperei beziehungsweise die Mitwirkung daran ist nur unter der Voraussetzung einer dem jeweiligen Täter vorwerfbaren gewerbsmäßigen Begehung im Sinne des § 70 StGB gerichtlich strafbar; ohne diese kann sie bloß als Verwaltungsübertretung nach § 80 Abs 2 FrG geahndet werden.Einfache (nicht weiter im Sinne des Absatz eins, beschwerte) Schlepperei beziehungsweise die Mitwirkung daran ist nur unter der Voraussetzung einer dem jeweiligen Täter vorwerfbaren gewerbsmäßigen Begehung im Sinne des Paragraph 70, StGB gerichtlich strafbar; ohne diese kann sie bloß als Verwaltungsübertretung nach Paragraph 80, Absatz 2, FrG geahndet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0096850
Dokumentnummer
JJR_19960618_OGH0002_0140OS00083_9600000_001