Rechtssatz RS0096865
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096865
Entscheidungsdatum
13.08.1980
Rechtssatz
Freiwilligkeit setzt - wie beim Rücktritt vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB) - zwar das Fehlen zwingender (allenfalls nur psychischer und vermeintlicher) Gründe für das Verhalten des Täters voraus, schließt aber keineswegs aus, daß auch äußere Umstände (etwa ein Appell, die Wahrheit zu sagen) dafür mitbestimmend waren.Freiwilligkeit setzt - wie beim Rücktritt vom Versuch (Paragraph 16, Absatz eins, StGB) - zwar das Fehlen zwingender (allenfalls nur psychischer und vermeintlicher) Gründe für das Verhalten des Täters voraus, schließt aber keineswegs aus, daß auch äußere Umstände (etwa ein Appell, die Wahrheit zu sagen) dafür mitbestimmend waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0096865
Dokumentnummer
JJR_19800813_OGH0002_0110OS00096_8000000_002