Rechtssatz RS0096922
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096922
Entscheidungsdatum
15.12.1994
Rechtssatz
Die Übersendung der Akten an die Staatsanwaltschaft "zur Gegenausführung" zu Rechtsmitteln des Gegners bedingt Einsicht in diese Rechtsmittel. Diese ist nur sinnvoll bei gleichzeitiger Kenntnisnahme der Urteilsausfertigung. Sonach betrifft eine solche Aktenübersendung zugleich das Urteil. Dieser Vorgang schließt die Mitteilung der Urteilsurschrift an die Anklagebehörde denknotwendig ein (§§ 78, 285 Abs 1, 294 Abs 2 StPO).Die Übersendung der Akten an die Staatsanwaltschaft "zur Gegenausführung" zu Rechtsmitteln des Gegners bedingt Einsicht in diese Rechtsmittel. Diese ist nur sinnvoll bei gleichzeitiger Kenntnisnahme der Urteilsausfertigung. Sonach betrifft eine solche Aktenübersendung zugleich das Urteil. Dieser Vorgang schließt die Mitteilung der Urteilsurschrift an die Anklagebehörde denknotwendig ein (Paragraphen 78, 285, Absatz eins, 294, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0096922
Dokumentnummer
JJR_19870514_OGH0002_0130OS00034_8700000_002