Rechtssatz RS0096931
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096931
Entscheidungsdatum
19.04.1994
Rechtssatz
Eine bloße Anzeige an die "Kriminalpolizei" samt Übermittlung von Unterlagen an einen Staatsanwalt kann - weil nicht an das Strafgericht gerichtet - nicht als Privatanklage (oder überhaupt als Verfolgungsantrag im Sinne des § 46 Abs 1 StPO) gewertet werden.Eine bloße Anzeige an die "Kriminalpolizei" samt Übermittlung von Unterlagen an einen Staatsanwalt kann - weil nicht an das Strafgericht gerichtet - nicht als Privatanklage (oder überhaupt als Verfolgungsantrag im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, StPO) gewertet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0096931
Dokumentnummer
JJR_19940419_OGH0002_0110OS00032_9400000_002