Rechtssatz RS0096935
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096935
Geschäftszahl
12Os130/88 (12Os131/88)
Entscheidungsdatum
24.11.1988
Rechtssatz
Sofern es an den im § 56 StPO normierten Voraussetzungen für eine gemeinsame Verfahrensführung gebricht, weil weder subjektive noch objektive oder subjektiv-objektive Konnexität gegeben ist, kann der Beschluß auf Abweisung des Antrags auf Vereinigung der Verfahren nicht dahin gedeutet werden, das Gericht habe der Sache nach (zunächst) die Einbeziehung beschlossen und sodann (uno actu) das betreffende Verfahren gemäß § 57 StPO wieder ausgeschieden.Sofern es an den im Paragraph 56, StPO normierten Voraussetzungen für eine gemeinsame Verfahrensführung gebricht, weil weder subjektive noch objektive oder subjektiv-objektive Konnexität gegeben ist, kann der Beschluß auf Abweisung des Antrags auf Vereinigung der Verfahren nicht dahin gedeutet werden, das Gericht habe der Sache nach (zunächst) die Einbeziehung beschlossen und sodann (uno actu) das betreffende Verfahren gemäß Paragraph 57, StPO wieder ausgeschieden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0096935
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009
Dokumentnummer
JJR_19881124_OGH0002_0120OS00130_8800000_001