Rechtssatz RS0096937
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096937
Entscheidungsdatum
27.11.1974
Rechtssatz
§ 265 StPO enthält eine einzige zwingende Vorschrift, daß nämlich das für die schwerste Tat angedrohte Strafhöchstmaß nicht überschritten werden darf. Im übrigen ist die vorgeschriebene Rücksichtnahme Ermessenssache und darum einer Beschwerde nach § 33 Abs 2 StPO entrückt.Paragraph 265, StPO enthält eine einzige zwingende Vorschrift, daß nämlich das für die schwerste Tat angedrohte Strafhöchstmaß nicht überschritten werden darf. Im übrigen ist die vorgeschriebene Rücksichtnahme Ermessenssache und darum einer Beschwerde nach Paragraph 33, Absatz 2, StPO entrückt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0096937
Dokumentnummer
JJR_19741127_OGH0002_0090OS00146_7400000_002