Rechtssatz RS0096940
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096940
Entscheidungsdatum
10.05.1988
Rechtssatz
In der Abweisung eines Antrags auf Verfahrensvereinigung wegen Spruchreife des gegenständlichen Verfahrens liegt kein Verstoß gegen Verteidigungsrechte. Der Fall der Spruchreife des Verfahrens über ein Faktum, während andere Fakten noch weiterer (Vorerhebungen) Erhebungen bedürfen, gehört vielmehr zum typischen Anwendungsfall des § 57 StPO.In der Abweisung eines Antrags auf Verfahrensvereinigung wegen Spruchreife des gegenständlichen Verfahrens liegt kein Verstoß gegen Verteidigungsrechte. Der Fall der Spruchreife des Verfahrens über ein Faktum, während andere Fakten noch weiterer (Vorerhebungen) Erhebungen bedürfen, gehört vielmehr zum typischen Anwendungsfall des Paragraph 57, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0096940
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009
Dokumentnummer
JJR_19880510_OGH0002_0110OS00046_8800000_003