Rechtssatz RS0096966
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096966
Entscheidungsdatum
08.02.1996
Norm
AlVG §9
KollV für die Arbeitnehmer in den Gartenbaubetrieben OÖ §15 Z2 Abs1
Rechtssatz
Den nach ihrem Zweck zwingenden gesetzlichen Anordnungen des § 9 Abs 5 bis 7 AlVG muß die Bestimmung des § 15 Z 2 1.Absatz des Kollektivvertrages für Arbeitnehmer in den Gartenbaubetrieben Oberösterreichs, wonach die Zusammenrechnung dann nicht stattzufinden hat, wenn der Dienstnehmer nach Wegfall des Hinderungsgrundes die Arbeit nicht wieder aufnimmt, als (nunmehr) gesetzwidrig weichen.Den nach ihrem Zweck zwingenden gesetzlichen Anordnungen des Paragraph 9, Absatz 5 bis 7 AlVG muß die Bestimmung des Paragraph 15, Ziffer 2, 1.Absatz des Kollektivvertrages für Arbeitnehmer in den Gartenbaubetrieben Oberösterreichs, wonach die Zusammenrechnung dann nicht stattzufinden hat, wenn der Dienstnehmer nach Wegfall des Hinderungsgrundes die Arbeit nicht wieder aufnimmt, als (nunmehr) gesetzwidrig weichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0096966
Dokumentnummer
JJR_19960208_OGH0002_008OBA00306_9500000_002