Rechtssatz RS0096977
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096977
Entscheidungsdatum
08.01.1993
Rechtssatz
Besoldungsrechtliche Angelegenheiten von einem im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde stehenden Gemeindebeamten und damit im Zusammenhang stehende Verfügungen über Budgetmittel der Gemeinde, wie etwa außerordentliche Zuwendungen an Gemeindebeamte für besondere Leistungen gemäß dem § 53 der nö GdBDO, fallen in den Bereich der Hoheitsverwaltung; betreffen diese Umstände allerdings Vertragsbedienstete der Gemeinde, so sind sie dem Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnen.Besoldungsrechtliche Angelegenheiten von einem im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde stehenden Gemeindebeamten und damit im Zusammenhang stehende Verfügungen über Budgetmittel der Gemeinde, wie etwa außerordentliche Zuwendungen an Gemeindebeamte für besondere Leistungen gemäß dem Paragraph 53, der nö GdBDO, fallen in den Bereich der Hoheitsverwaltung; betreffen diese Umstände allerdings Vertragsbedienstete der Gemeinde, so sind sie dem Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnen.
Entscheidungstexte
- 13 Os 114/92
Entscheidungstext OGH 18.11.1992 13 Os 114/92
Veröff: JBl 1994,266 (ablehnend Bertel)
- 13 Os 96/92
Entscheidungstext OGH 08.01.1993 13 Os 96/92
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0096977
Dokumentnummer
JJR_19921118_OGH0002_0130OS00114_9200000_003