Rechtssatz RS0096982
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096982
Entscheidungsdatum
14.05.1996
Rechtssatz
§ 2 Abs 3 MRG vor dem 3. WÄG sieht nicht vor, daß die Bestimmung nur für Wohnungen und nicht auch für Geschäftsräumlichkeiten gelten würde. Hieran hat sich auch dadurch nichts geändert, daß der Gesetzgeber des 3. WÄG zwei seiner Ansicht nach häufige und anschauliche Beispielsfälle, die Wohnungen betreffen, in das Gesetz aufgenommen hat.Paragraph 2, Absatz 3, MRG vor dem 3. WÄG sieht nicht vor, daß die Bestimmung nur für Wohnungen und nicht auch für Geschäftsräumlichkeiten gelten würde. Hieran hat sich auch dadurch nichts geändert, daß der Gesetzgeber des 3. WÄG zwei seiner Ansicht nach häufige und anschauliche Beispielsfälle, die Wohnungen betreffen, in das Gesetz aufgenommen hat.
Schlagworte
Ergangen zu § 2 Abs 3 MRG idF vor dem 3.WÄG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0096982
Dokumentnummer
JJR_19960514_OGH0002_0050OB02099_96D0000_001