Rechtssatz RS0096988
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096988
Entscheidungsdatum
10.06.1980
Rechtssatz
Ein Antrag auf Ablehnung eines Richters (eines Gerichtes) wegen Befangenheit ist nur zulässig, wenn er sich auf ein bestimmtes Verfahren bezieht, in welchem der abgelehnte Richter (das abgelehnte Gericht) eine Entscheidung zu fällen hat; ist gegen die Antragsteller gar kein Verfahren anhängig, so ist der Ablehnungsantrag unzulässig und daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0096988
Dokumentnummer
JJR_19800610_OGH0002_0090NS00010_8000000_001