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Rechtssatz RS0096992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0096992

Geschäftszahl

12Os97/94

Entscheidungsdatum

13.10.1994

Rechtssatz

Bei spontanen Körperreaktionen (Gestik, Mimik) bedarf es für eine Interpretation richterlichen Verhaltens im Sinne einer Befangenheit konkreter Anhaltspunkte; nichts anderes gilt für Äußerungen, welche die skeptische Haltung des Vorsitzenden zu einem Vorbringen zum Ausdruck bringen. Eine solche Haltung zu manifestieren, ist dem Richter nicht schlechthin untersagt; kommt sie doch letztlich auch in jedem einer Partei, einem sonstigen Beteiligten oder einem Zeugen gegenüber gemachten Vorhalt der inneren Widersprüchlichkeit oder Unwahrscheinlichkeit seiner Angaben deutlich zum Ausdruck.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 97/94
    Entscheidungstext OGH 13.10.1994 12 Os 97/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0096992

Dokumentnummer

JJR_19941013_OGH0002_0120OS00097_9400000_004