Rechtssatz RS0097019
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097019
Entscheidungsdatum
08.11.1984
Rechtssatz
Über die Zulässigkeit des Privatbeteiligtenanspruches ist gegebenenfalls schon vor dem Urteil zu entscheiden. Ein solcher Beschluß ist im Gerichtshofverfahren (es sei denn, er wäre vom Untersuchungsrichter gefaßt worden - § 113 StPO) unanfechtbar (ÖJZ-LSK 1979/47), allein der materiellen Rechtskraft nicht fähig (KH 2801).Über die Zulässigkeit des Privatbeteiligtenanspruches ist gegebenenfalls schon vor dem Urteil zu entscheiden. Ein solcher Beschluß ist im Gerichtshofverfahren (es sei denn, er wäre vom Untersuchungsrichter gefaßt worden - Paragraph 113, StPO) unanfechtbar (ÖJZ-LSK 1979/47), allein der materiellen Rechtskraft nicht fähig (KH 2801).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0097019
Dokumentnummer
JJR_19841108_OGH0002_0130OS00027_8400000_004