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Rechtssatz RS0097045

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0097045

Geschäftszahl

13Nds12/95 (13Ns3/95)

Entscheidungsdatum

01.03.1995

Rechtssatz

Nach Abtretung der Strafsache an den örtlich zuständigen Gerichtshof erster Instanz hat dieser auch über den (erneut gestellten) Subsidiarantrag zu befinden, ungeachtet daß dieser Antrag nicht unmittelbar bei ihm, sondern vorerst beim abtretenden Landesgericht eingebracht wurde. Die Ablehnung der Richter dieses (nicht zuständigen) Landesgerichtes ist damit gegenstandslos. Dies gilt demzufolge auch für die Befangenheitsanzeige gegenüber den Richtern des Oberlandesgerichtes, das zum gegenwärtigen Zeitpunkt gar keine Entscheidung zu treffen hat, und für den Delegierungsantrag, der die Übertragung der Strafsache vom (ohnehin nicht mehr zuständigen) Landesgericht an ein drittes Landesgericht anstrebt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0097045

Dokumentnummer

JJR_19950301_OGH0002_013NDS00012_9500000_001