Rechtssatz RS0097052
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097052
Entscheidungsdatum
05.08.2025
Rechtssatz
Ein wichtiger, die Zweckmäßigkeit der Delegierung rechtfertigender Grund kann darin gelegen sein, daß die Erledigung einer Strafsache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand durch ein anderes Gericht erfolgen kann. Solche Umstände können im Wohnort von Beschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen, die in der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht vernommen werden sollen, aber auch in der Notwendigkeit der Vornahme eines Lokalaugenscheins gelegen sein.
Entscheidungstexte
- 9 Os 5/85
Entscheidungstext OGH 16.01.1985 9 Os 5/85
- 12 Os 186/84
Entscheidungstext OGH 24.01.1985 12 Os 186/84
nur: Ein wichtiger, die Zweckmäßigkeit der Delegierung rechtfertigender Grund kann darin gelegen sein, daß die Erledigung einer Strafsache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand durch ein anderes Gericht erfolgen kann. (T1)
- 11 Ns 49/11m
Entscheidungstext OGH 22.08.2011 11 Ns 49/11m
Vgl; Beisatz: Hier wurde das Kostenargument vor dem Hintergrund, dass auch mehrere Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des zuständigen Gerichts haben, als nicht ausschlaggebend angesehen. (T2)
- 15 Ns 17/15s
Entscheidungstext OGH 18.03.2015 15 Ns 17/15s
Auch
- 13 Ns 28/15v
Entscheidungstext OGH 15.04.2015 13 Ns 28/15v
Vgl
- 12 Ns 25/16x
Entscheidungstext OGH 12.04.2016 12 Ns 25/16x
Auch; Beis wie T2
- 12 Ns 40/16b
Entscheidungstext OGH 24.05.2016 12 Ns 40/16b
Auch; Beis wie T2
- /16k
Entscheidungstext OGH 16.08.2016 /16k
Auch; Beis wie T2
- 14 Ns 58/17s
Entscheidungstext OGH 21.08.2017 14 Ns 58/17s
Auch
- 12 Ns 52/25f
Entscheidungstext OGH 05.08.2025 12 Ns 52/25f
vgl; Beisatz wie T2
Beisatz: Dass das gegen den Angeklagten behängende Ermittlungsverfahren umfangreiche andere Verfahrensstränge umfasst, hat außer Betracht zu bleiben, weil Delegierungsgegenstand ausschließlich das jeweilige Hauptverfahren ist. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0097052
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2025
Dokumentnummer
JJR_19850116_OGH0002_0090OS00005_8500000_001