Rechtssatz RS0097062
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097062
Entscheidungsdatum
30.11.1989
Rechtssatz
Die Durchführung eines Strafverfahrens gegen einen öffentlichen Amtsträger kann einen wichtigen Grund in der Bedeutung der §§ 62, 63 StPO nicht abgeben, wenn man diese Bestimmungen mit dem verfassungsrechtlich geschützten Informationsinteresse der Öffentlichkeit (Art 10 Abs 1 MRK, Präambel zum MedG, aber auch - in selber Beziehung - "überwiegendes" Parteiinteresse im Art 20 Abs 3 B-VG) angemessen, dh verfassungskonform abwägt.Die Durchführung eines Strafverfahrens gegen einen öffentlichen Amtsträger kann einen wichtigen Grund in der Bedeutung der Paragraphen 62, 63, StPO nicht abgeben, wenn man diese Bestimmungen mit dem verfassungsrechtlich geschützten Informationsinteresse der Öffentlichkeit (Artikel 10, Absatz eins, MRK, Präambel zum MedG, aber auch - in selber Beziehung - "überwiegendes" Parteiinteresse im Artikel 20, Absatz 3, B-VG) angemessen, dh verfassungskonform abwägt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0097062
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009
Dokumentnummer
JJR_19891130_OGH0002_013NDS00124_8900000_001