Rechtssatz RS0097066
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097066
Entscheidungsdatum
16.12.1982
Rechtssatz
1. Hat der verhaftete Beschuldigte die Zustellung der Anklageschrift an seinen Verteidiger verlangt, so muß sie nicht auch noch ihm persönlich zugestellt werden.
2. Die Zustellung an den Verteidiger kann auch schon vor Einbringung der Anklageschrift begehrt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0097066
Dokumentnummer
JJR_19821216_OGH0002_0130OS00173_8200000_002