Rechtssatz RS0097069
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097069
Geschäftszahl
11Os108/74; 13Os59/82; 12Os186/84
Entscheidungsdatum
24.01.1985
Rechtssatz
Der Umstand, daß der Beschuldigte im Sprengel des Gerichts, dem die Strafsache zugewiesen werden soll, eine längere Freiheitsstrafe verbüßt, kann als wichtiger Grund im Sinne des § 62 StPO angesehen werden, weil durch die Zuweisung die erheblichen Vorführkosten vermieden werden können.Der Umstand, daß der Beschuldigte im Sprengel des Gerichts, dem die Strafsache zugewiesen werden soll, eine längere Freiheitsstrafe verbüßt, kann als wichtiger Grund im Sinne des Paragraph 62, StPO angesehen werden, weil durch die Zuweisung die erheblichen Vorführkosten vermieden werden können.
Entscheidungstexte
- 11 Os 108/74
Entscheidungstext OGH 27.09.1974 11 Os 108/74
- 13 Os 59/82
Entscheidungstext OGH 29.04.1982 13 Os 59/82
Vgl auch; Beisatz: Hier: Untersuchungshaft in einem anderen Verfahren (Delegierung im Stadium des Berufungsverfahrens). (T1)
- 12 Os 186/84
Entscheidungstext OGH 24.01.1985 12 Os 186/84
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0097069
Dokumentnummer
JJR_19740927_OGH0002_0110OS00108_7400000_001