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Rechtssatz RS0097079

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0097079

Geschäftszahl

12Os130/88 (12Os131/88); 11Os57/03

Entscheidungsdatum

13.05.2003

Rechtssatz

Aus Paragraph 225, Absatz eins, StPO läßt sich ein allgemeiner Grundsatz, daß der Vorsitzende (Einzelrichter) auch dann, wenn er anderen, nicht auf Grund der Paragraphen 222 und 224 StPO gestellten Anträgen des Anklägers nicht beitreten zu können glaubt, die Entscheidung der Ratskammer einholen muß, nicht ableiten; die Ratskammer hat vielmehr im Zwischenverfahren nur in jenen Fällen zu entscheiden, in welchen es das Gesetz ausdrücklich vorsieht (so schon SSt 36/22). Zur Anordnung der gesonderten Verfahrensführung (Paragraph 57, StPO) ist daher im Zwischenverfahren, auch wenn sie gegen den Antrag des Anklägers erfolgt, der Vorsitzende (Einzelrichter) zuständig, gegen dessen Entscheidung das Gesetz eine Beschwerde nicht vorsieht.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 130/88
    Entscheidungstext OGH 24.11.1988 12 Os 130/88
    Veröff: EvBl 1989/79 S 278
  • 11 Os 57/03
    Entscheidungstext OGH 13.05.2003 11 Os 57/03
    nur: Die Ratskammer hat im Zwischenverfahren nur in jenen Fällen zu entscheiden, in welchen es das Gesetz ausdrücklich vorsieht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0097079

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2009

Dokumentnummer

JJR_19881124_OGH0002_0120OS00130_8800000_002