Rechtssatz RS0097083
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097083
Entscheidungsdatum
20.07.1979
Rechtssatz
Besondere Gründe, wenn bei einer Delegierung bei dem Gericht, an welches die Strafsache zugewiesen werden soll, die Muttersprache des Beschuldigten nicht nach dem VolksgruppenG (§ 13 BGBl 1976/396) Amtssprache ist (so schon 10 Nds 66/78).Besondere Gründe, wenn bei einer Delegierung bei dem Gericht, an welches die Strafsache zugewiesen werden soll, die Muttersprache des Beschuldigten nicht nach dem VolksgruppenG (Paragraph 13, BGBl 1976/396) Amtssprache ist (so schon 10 Nds 66/78).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0097083
Dokumentnummer
JJR_19790720_OGH0002_009NDS00119_7900000_001