Rechtssatz RS0097107
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097107
Entscheidungsdatum
28.09.1993
Rechtssatz
Ein Präsident eines Gerichtshofes, der unter Außerachtlassung seiner Verpflichtung, justizfremde Geschäftstätigkeiten im Rahmen des Amtsbetriebes zu unterbinden, eine seiner Dienstaufsicht unterstellte Vertragsbedienstete ausdrücklich dazu anhält, fortlaufend zumindest rund zehn Prozent ihrer vom Staat entlohnten Arbeitszeit für ihn zur Erledigung privater Angelegenheiten zu verwenden, mißbraucht damit seine Befugnis zur Verrichtung von Amtsgeschäften als Organ des Bundes im Rahmen der Gesetzesvollziehung im Sinn des § 302 Abs 1 StGB, und zwar unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten "freiwillig" oder in der Annahme einer bestehenden Dienstpflicht geleistet werden.Ein Präsident eines Gerichtshofes, der unter Außerachtlassung seiner Verpflichtung, justizfremde Geschäftstätigkeiten im Rahmen des Amtsbetriebes zu unterbinden, eine seiner Dienstaufsicht unterstellte Vertragsbedienstete ausdrücklich dazu anhält, fortlaufend zumindest rund zehn Prozent ihrer vom Staat entlohnten Arbeitszeit für ihn zur Erledigung privater Angelegenheiten zu verwenden, mißbraucht damit seine Befugnis zur Verrichtung von Amtsgeschäften als Organ des Bundes im Rahmen der Gesetzesvollziehung im Sinn des Paragraph 302, Absatz eins, StGB, und zwar unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten "freiwillig" oder in der Annahme einer bestehenden Dienstpflicht geleistet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0097107
Dokumentnummer
JJR_19930928_OGH0002_0140OS00135_9200000_011