Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0097107×

Rechtssatz RS0097107

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0097107

Geschäftszahl

14Os135/92

Entscheidungsdatum

28.09.1993

Rechtssatz

Ein Präsident eines Gerichtshofes, der unter Außerachtlassung seiner Verpflichtung, justizfremde Geschäftstätigkeiten im Rahmen des Amtsbetriebes zu unterbinden, eine seiner Dienstaufsicht unterstellte Vertragsbedienstete ausdrücklich dazu anhält, fortlaufend zumindest rund zehn Prozent ihrer vom Staat entlohnten Arbeitszeit für ihn zur Erledigung privater Angelegenheiten zu verwenden, mißbraucht damit seine Befugnis zur Verrichtung von Amtsgeschäften als Organ des Bundes im Rahmen der Gesetzesvollziehung im Sinn des Paragraph 302, Absatz eins, StGB, und zwar unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten "freiwillig" oder in der Annahme einer bestehenden Dienstpflicht geleistet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0097107

Dokumentnummer

JJR_19930928_OGH0002_0140OS00135_9200000_011