Rechtssatz RS0097116
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097116
Geschäftszahl
12Os125/83 (12Os126/83)
Entscheidungsdatum
13.10.1983
Rechtssatz
Über einen während der Hauptverhandlung gestellten Ablehnungsantrag hat - auch im bezirksgerichtlichen Verfahren - gemäß § 238 StPO (und § 447 Abs 1 StPO) das erkennende Gericht sogleich selbst zu entscheiden; eine Urteilsfällung vor Erledigung des Ablehnungsantrages ist unzulässig.Über einen während der Hauptverhandlung gestellten Ablehnungsantrag hat - auch im bezirksgerichtlichen Verfahren - gemäß Paragraph 238, StPO (und Paragraph 447, Absatz eins, StPO) das erkennende Gericht sogleich selbst zu entscheiden; eine Urteilsfällung vor Erledigung des Ablehnungsantrages ist unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0097116
Dokumentnummer
JJR_19831013_OGH0002_0120OS00125_8300000_001