Rechtssatz RS0097125
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097125
Entscheidungsdatum
01.10.1991
Rechtssatz
Sollte der - nach Abweisung der ihn selbst betreffenden Ablehnung durch den OGH zu Entscheidung über weitere, gegen Gerichtshöfe erster Instanz gerichtete Ablehnungsanträge berufene - Gerichtshof zweiter Instanz infolge Befangenheit aller Gerichtshöfe erster Instanz nicht in der Lage sein, einen ihm unterstellten Gerichtshof zur Entscheidung über den vorliegenden Subsidiarantrag zu bestimmen, müßte er in sinngemäßer Anwendung des § 63 StPO die Akten neuerlichen dem OGH zur Bezeichnung eines solchen Gerichtes vorlegen, in diesem Fall aber zuvor auch die dem § 590 Geo entsprechenden Äußerungen einholen.Sollte der - nach Abweisung der ihn selbst betreffenden Ablehnung durch den OGH zu Entscheidung über weitere, gegen Gerichtshöfe erster Instanz gerichtete Ablehnungsanträge berufene - Gerichtshof zweiter Instanz infolge Befangenheit aller Gerichtshöfe erster Instanz nicht in der Lage sein, einen ihm unterstellten Gerichtshof zur Entscheidung über den vorliegenden Subsidiarantrag zu bestimmen, müßte er in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 63, StPO die Akten neuerlichen dem OGH zur Bezeichnung eines solchen Gerichtes vorlegen, in diesem Fall aber zuvor auch die dem Paragraph 590, Geo entsprechenden Äußerungen einholen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0097125
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009
Dokumentnummer
JJR_19911001_OGH0002_0140NS00011_9100000_002