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Rechtssatz RS0097125×

Rechtssatz RS0097125

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0097125

Geschäftszahl

14Ns11/91

Entscheidungsdatum

01.10.1991

Rechtssatz

Sollte der - nach Abweisung der ihn selbst betreffenden Ablehnung durch den OGH zu Entscheidung über weitere, gegen Gerichtshöfe erster Instanz gerichtete Ablehnungsanträge berufene - Gerichtshof zweiter Instanz infolge Befangenheit aller Gerichtshöfe erster Instanz nicht in der Lage sein, einen ihm unterstellten Gerichtshof zur Entscheidung über den vorliegenden Subsidiarantrag zu bestimmen, müßte er in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 63, StPO die Akten neuerlichen dem OGH zur Bezeichnung eines solchen Gerichtes vorlegen, in diesem Fall aber zuvor auch die dem Paragraph 590, Geo entsprechenden Äußerungen einholen.

Entscheidungstexte

  • 14 Ns 11/91
    Entscheidungstext OGH 01.10.1991 14 Ns 11/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0097125

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009

Dokumentnummer

JJR_19911001_OGH0002_0140NS00011_9100000_002