Rechtssatz RS0097127
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097127
Entscheidungsdatum
30.01.1991
Rechtssatz
Die Gewährung von Akteneinsicht oder der Ausfolgung von Abschriften oder Kopien von Akten oder Aktenteilen gegenüber am (Rechtsmittelverfahren) Verfahren nicht beteiligten (Privatpersonen) Personen setzt deren rechtliches Interesse daran (im Sinne § 82 StPO) voraus. Die unsubstantiierte Behauptung, aus der Art der Erledigung des Strafverfahrens ergäben sich für den Einschreiter Amtshaftungsfragen, ist nicht geeignet, ein die Einsichtnahme in die schriftliche Stellungnahme der Generalprokuratur rechtfertigendes Interesse glaubhaft zu machen.Die Gewährung von Akteneinsicht oder der Ausfolgung von Abschriften oder Kopien von Akten oder Aktenteilen gegenüber am (Rechtsmittelverfahren) Verfahren nicht beteiligten (Privatpersonen) Personen setzt deren rechtliches Interesse daran (im Sinne Paragraph 82, StPO) voraus. Die unsubstantiierte Behauptung, aus der Art der Erledigung des Strafverfahrens ergäben sich für den Einschreiter Amtshaftungsfragen, ist nicht geeignet, ein die Einsichtnahme in die schriftliche Stellungnahme der Generalprokuratur rechtfertigendes Interesse glaubhaft zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0097127
Dokumentnummer
JJR_19910130_OGH0002_0130OS00005_9000000_008