Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0097151×

Rechtssatz RS0097151

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0097151

Geschäftszahl

12Os104/87

Entscheidungsdatum

10.09.1987

Rechtssatz

Allein darin, daß dem Verteidiger im Rahmen einer prozeßleitenden Verfügung in der Hauptverhandlung nicht sofort (wohl aber im weiteren Verlauf) die Möglichkeit eingeräumt wurde, Beweisanträge zu stellen, liegt keine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten des Angeklagten vor. In einer solchen Erledigung der Beweisanträge kann auch eine Befangenheit des Vorsitzenden nicht erblickt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0097151

Dokumentnummer

JJR_19870910_OGH0002_0120OS00104_8700000_001