Rechtssatz RS0097164
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097164
Geschäftszahl
Ds10/89; Ds9/89
Entscheidungsdatum
05.10.1989
Rechtssatz
Das nicht auf den Wirkungskreis der Staatsanwaltschaft beschränkte sondern den gesamten öffentlichen Behördenorganismus umfassende Offizialprinzip, nach dem für alle öffentlichen Behörden und Ämter die Pflicht besteht, alle von ihnen selbst wahrgenommenen oder sonst zu ihrer Kenntnis gelangten nicht bloßer Privatanklage vorbehaltenen Straftaten sogleich dem zuständigen Staatsanwalt anzuzeigen, bezweckt, daß kein Verbrechen ungesühnt bleibe und ein begangenes Delikt an dem wahren Täter geahndet werde (Lohsing-Serini, Österreichisches Strafprozeßrecht 4.Auflage, Seite 53 f). Die Anzeigepflicht besteht daher nicht mehr, wenn ohnedies bereits an die Staatsanwaltschaft des zuständigen Gerichtes Anzeige erstattet worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0097164
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19891005_OGH0002_0000DS00010_8900000_001