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Rechtssatz RS0097164

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0097164

Geschäftszahl

Ds10/89; Ds9/89

Entscheidungsdatum

05.10.1989

Rechtssatz

Das nicht auf den Wirkungskreis der Staatsanwaltschaft beschränkte sondern den gesamten öffentlichen Behördenorganismus umfassende Offizialprinzip, nach dem für alle öffentlichen Behörden und Ämter die Pflicht besteht, alle von ihnen selbst wahrgenommenen oder sonst zu ihrer Kenntnis gelangten nicht bloßer Privatanklage vorbehaltenen Straftaten sogleich dem zuständigen Staatsanwalt anzuzeigen, bezweckt, daß kein Verbrechen ungesühnt bleibe und ein begangenes Delikt an dem wahren Täter geahndet werde (Lohsing-Serini, Österreichisches Strafprozeßrecht 4.Auflage, Seite 53 f). Die Anzeigepflicht besteht daher nicht mehr, wenn ohnedies bereits an die Staatsanwaltschaft des zuständigen Gerichtes Anzeige erstattet worden ist.

Entscheidungstexte

  • Ds 9/89
    Entscheidungstext OGH 05.10.1989 Ds 9/89
    Vgl auch
  • Ds 10/89
    Entscheidungstext OGH 05.10.1989 Ds 10/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0097164

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008

Dokumentnummer

JJR_19891005_OGH0002_0000DS00010_8900000_001