Rechtssatz RS0097166
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097166
Geschäftszahl
9Nds113/74; 13Nds208/75
Entscheidungsdatum
22.12.1975
Rechtssatz
Ein Zuständigkeitsstreit zwischen Gerichten ist erst bei Gerichtshängigkeit der Strafsache vorhanden; vorher handelt es sich um einen Zuständigkeitsstreit zwischen Staatsanwaltschaften, welcher von deren Oberbehörden (§ 30 Abs 2 StPO) zu erledigen ist.Ein Zuständigkeitsstreit zwischen Gerichten ist erst bei Gerichtshängigkeit der Strafsache vorhanden; vorher handelt es sich um einen Zuständigkeitsstreit zwischen Staatsanwaltschaften, welcher von deren Oberbehörden (Paragraph 30, Absatz 2, StPO) zu erledigen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0097166
Dokumentnummer
JJR_19740529_OGH0002_009NDS00113_7400000_001