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Rechtssatz RS0097174

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0097174

Geschäftszahl

11Os55/72

Entscheidungsdatum

31.05.1972

Rechtssatz

Die auch im bezirksgerichtlichen Verfahren (sinngemäß) anwendbare formlose Wiederaufnahme und Fortsetzung des Strafverfahrens ist nur dann zulässig, wenn die Einstellung gemäß Paragraph 90, StPO erfolgte "ehe eine bestimmte Person als Beschuldigter behandelt wurde". Der Begriff "Beschuldigter" ist dabei ausschließlich im Sinne des Paragraph 38, Absatz 3, StPO zu interpretieren, wonach es lediglich darauf ankommt, ob der Täter als Verdächtiger im Sinne des Paragraph 38, Absatz 3, StPO vernommen wurde oder nicht. Dem Umstand, daß im bezirksgerichtlichen Verfahren derjenige, gegen den ein Antrag auf Bestrafung gestellt wurde, auch dann Beschuldigter genannt wird, wenn er noch nicht gerichtlich vernommen wurde, kommt keine Bedeutung zu.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 55/72
    Entscheidungstext OGH 31.05.1972 11 Os 55/72
    Veröff: SSt 43/26 = EvBl 1972/342 S 637

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0097174

Dokumentnummer

JJR_19720531_OGH0002_0110OS00055_7200000_002