Rechtssatz RS0097176
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097176
Geschäftszahl
5Os558/55; 11Os107/63; 12Os43/70
Entscheidungsdatum
10.06.1970
Rechtssatz
Wenn jemand, der gemäß § 84 StPO zur Anzeige eines ihm bekannt gewordenen Verbrechens verpflichtet ist, diese Anzeige nicht erstattet, um die Bestrafung des Verbrechens zu verhindern und dadurch den Staat in seinem konkreten Rechte auf strafgerichtliche Verfolgung des Verbrechens zu schädigen, verantwortet er das Verbrechen nach § 101 StG, ohne daß noch eine weitere aktive Tätigkeit des Anzeigepflichtigen erforderlich wäre.Wenn jemand, der gemäß Paragraph 84, StPO zur Anzeige eines ihm bekannt gewordenen Verbrechens verpflichtet ist, diese Anzeige nicht erstattet, um die Bestrafung des Verbrechens zu verhindern und dadurch den Staat in seinem konkreten Rechte auf strafgerichtliche Verfolgung des Verbrechens zu schädigen, verantwortet er das Verbrechen nach Paragraph 101, StG, ohne daß noch eine weitere aktive Tätigkeit des Anzeigepflichtigen erforderlich wäre.
Entscheidungstexte
- 5 Os 558/55
Entscheidungstext OGH 01.07.1955 5 Os 558/55
Veröff: SSt XXVI/44 = EvBl 1956/117 S 218
- 11 Os 107/63
Entscheidungstext OGH 05.05.1964 11 Os 107/63
Ähnlich
- 12 Os 43/70
Entscheidungstext OGH 10.06.1970 12 Os 43/70
Veröff: JBl 1971,146
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0097176
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19550701_OGH0002_0050OS00558_5500000_002