Rechtssatz RS0097188
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097188
Entscheidungsdatum
09.12.1971
Rechtssatz
Die Einstellung des Verfahrens hebt die Zuständigkeit des forum connexitatis an sich nicht auf, doch geben die §§ 57, 58 StPO die Möglichkeit, strafbare Handlungen auszuscheiden und diese an jenes Gericht abzugeben, welches dafür, abgesehen vom Zusammentreffen mit anderen Strafsachen, zuständig wäre.Die Einstellung des Verfahrens hebt die Zuständigkeit des forum connexitatis an sich nicht auf, doch geben die Paragraphen 57, 58, StPO die Möglichkeit, strafbare Handlungen auszuscheiden und diese an jenes Gericht abzugeben, welches dafür, abgesehen vom Zusammentreffen mit anderen Strafsachen, zuständig wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0097188
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009
Dokumentnummer
JJR_19711209_OGH0002_012NDS00259_7100000_001