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Rechtssatz RS0097208

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0097208

Geschäftszahl

13Os80/94

Entscheidungsdatum

08.06.1994

Rechtssatz

Bei Anträgen auf Vernehmung erst auszuforschender Personen läßt sich im Antragszeitpunkt die Möglichkeit und Tunlichkeit einer unmittelbaren Befragung durch den Untersuchungsrichter nicht beurteilen. Es wäre daher nicht sachgerecht, ein derartiges ohne konkreten Zusatz gestelltes Verlangen als uneingeschränktes Begehren auf direktes Einschreiten des Untersuchungsrichters zu verstehen. Vielmehr umfaßt in solchen Fällen die bezügliche Antragstellung des Staatsanwalts - soweit er nicht eine Einschränkung erklärt hat - jedenfalls auch eine Erledigung im Rechtshilfeweg, wenn die zu vernehmende Person an einem außerhalb des Gerichtshofssprengels gelegenen Ort ausgeforscht wird.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 80/94
    Entscheidungstext OGH 08.06.1994 13 Os 80/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097208

Dokumentnummer

JJR_19940608_OGH0002_0130OS00080_9400000_001