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Rechtssatz RS0097223

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0097223

Geschäftszahl

12Os79/69 (12Os80/69)

Entscheidungsdatum

18.04.1969

Rechtssatz

Der österreichischen Rechtsordnung ist die Pflicht zur Anzeige einer bereits abgeschlossenen Übeltat bei eine zur Strafverfolgung berufenen Behörde) grundsätzlich fremd. Wird von Sondervorschriften (so etwa Paragraphen 359, 473, StG) abgesehen, sind die Rechtsunterworfenen zur Anzeige einer ihnen bekannt gewordenen (vollbrachten) strafbaren Handlung, an der sich nichts mehr ändern läßt, nicht verpflichtet. Durch die bloße Unterlassung der Erstattung einer Anzeige wegen eines Verbrechens, mag die Unterlassung auch in Begünstigungsabsicht geschehen, wird das Tatbild des ersten Deliktfalles des Verbrechens der Vorschubleistung nach dem Paragraph 214, StG nicht hergestellt.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 79/69
    Entscheidungstext OGH 18.04.1969 12 Os 79/69
    Veröff: SSt 40/22 = EvBl 1969/406 S 608

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0097223

Dokumentnummer

JJR_19690418_OGH0002_0120OS00079_6900000_001