Rechtssatz RS0097224
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097224
Entscheidungsdatum
28.06.1994
Rechtssatz
Die Geltendmachung einer Befangenheit nach Abschluß der (mit der gemeinsamen Beratung über die Strafe gemäß § 338 StPO beendeten) Tätigkeit eines Laienrichters - im Gegensatz zur Urteilsanfechtung wegen eines erst später bekannt gewordenen Ausschließungsgrundes - ist nicht (mehr) möglich.Die Geltendmachung einer Befangenheit nach Abschluß der (mit der gemeinsamen Beratung über die Strafe gemäß Paragraph 338, StPO beendeten) Tätigkeit eines Laienrichters - im Gegensatz zur Urteilsanfechtung wegen eines erst später bekannt gewordenen Ausschließungsgrundes - ist nicht (mehr) möglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097224
Dokumentnummer
JJR_19940628_OGH0002_0110OS00067_9400000_002