Rechtssatz RS0097230
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0097230
Entscheidungsdatum
11.03.2014
Rechtssatz
Der gesetzliche Auftrag zur Klärung des Verdachts strafbarer Handlungen (§§ 87 Abs 1, 88 Abs 1 StPO) bedingt zwangsläufig, dass gegebenenfalls auch Erkundungen darüber zu veranlassen sind, ob ein nach dem Umständen des Einzelfalls nicht vorweg unerheblicher Tatverdacht eine weitere Verfolgungsschritte rechtfertigende Konkretisierung erwarten lässt. Beweisanträge im Vorverfahren (Vorerhebungen) haben demnach keineswegs in jeder Beziehung denselben Anforderungen prozessualer Tauglichkeit zu entsprechen wie in der Hauptverhandlung.Der gesetzliche Auftrag zur Klärung des Verdachts strafbarer Handlungen (Paragraphen 87, Absatz eins, 88, Absatz eins, StPO) bedingt zwangsläufig, dass gegebenenfalls auch Erkundungen darüber zu veranlassen sind, ob ein nach dem Umständen des Einzelfalls nicht vorweg unerheblicher Tatverdacht eine weitere Verfolgungsschritte rechtfertigende Konkretisierung erwarten lässt. Beweisanträge im Vorverfahren (Vorerhebungen) haben demnach keineswegs in jeder Beziehung denselben Anforderungen prozessualer Tauglichkeit zu entsprechen wie in der Hauptverhandlung.
Entscheidungstexte
- 11 Os 125/91
Entscheidungstext OGH 17.12.1991 11 Os 125/91
- 1 Ob 37/00y
Entscheidungstext OGH 22.02.2000 1 Ob 37/00y
Auch; Beisatz: Auch die Aufnahme von Erkundungsbeweisen, mit denen das eigentliche Beweisthema und mögliche Beweismittel erst erforscht werden sollen, wird als Mittel gerichtlicher Vorerhebungen gebilligt. (T1); Veröff: SZ 73/35
- 1 Ob 138/01b
Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 138/01b
nur: Der gesetzliche Auftrag zur Klärung des Verdachts strafbarer Handlungen (§§ 87 Abs 1, 88 Abs 1 StPO) bedingt zwangsläufig, dass gegebenenfalls auch Erkundungen darüber zu veranlassen sind, ob ein nach dem Umständen des Einzelfalls nicht vorweg unerheblicher Tatverdacht eine weitere Verfolgungsschritte rechtfertigende Konkretisierung erwarten lässt. (T2)
- 14 Os 35/07i
Entscheidungstext OGH 08.05.2007 14 Os 35/07i
Vgl auch; Beisatz: Eine Beweisführung mit dem Ziel, abzuklären, ob von bestimmten Beweisen eine weitere Aufklärung zu erwarten ist, ist zwar im Vorverfahren, nicht jedoch in der Hauptverhandlung zulässig (Erkundungsbeweis, WK-StPO § 281 Rz 330). (T3)
- 11 Os 113/10t
Entscheidungstext OGH 28.09.2010 11 Os 113/10t
Vgl auch; Beis wie T3
- 12 Os 57/11s
Entscheidungstext OGH 18.10.2011 12 Os 57/11s
Vgl auch; Vgl Beis wie T3
- 11 Os 21/14v
Entscheidungstext OGH 11.03.2014 11 Os 21/14v
Auch; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0097230
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
JJR_19911217_OGH0002_0110OS00125_9100000_001