Rechtssatz RS0097256
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097256
Entscheidungsdatum
07.06.1994
Rechtssatz
Die Vernehmung von Sachverständigen ist grundsätzlich nur dann geboten, wenn die Beantwortung einer Frage besondere Kenntnisse erfordert, die im allgemeinen nicht vorausgesetzt werden können. Darnach ist aber das Gericht auch zur selbständigen Lösung einfacher Fachfragen berechtigt, soferne nicht besondere Umstände dargetan werden, die dennoch die Beiziehung eines Sachverständigen angezeigt erscheinen lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097256
Dokumentnummer
JJR_19940607_OGH0002_0140OS00077_9400000_001